Alpiner Solarexpress? Die 24 geplanten alpinen Solarparks können 0.72% zusätzlichen Strom liefern.

Um die Stromversorgung im Winter zu stärken, hat das Parlament im Energiegesetz erleichterte Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen geschaffen. Hochalpine Anlagen können – je nach Standort und Ausrichtung – im Winterhalbjahr pro installiertem Kilowatt mehr Strom erzeugen als vergleichbare Anlagen im Mittelland.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden gemäss Daten des Bundesamts für Energie (BFE) fünf Projekte rechtskräftig bewilligt, weitere fünf erstinstanzlich genehmigt und 14 öffentlich aufgelegt. In Betrieb ist bislang noch keine Anlage. Zusammen verfügen die 24 Projekte über eine geplante Leistung von 366 MW und können, falls sie gebaut werden, rund 553 GWh Strom produzieren. Zum Vergleich: Die gesamte Schweizer Stromproduktion betrug im Jahr 2024 rund 76'237 GWh. Die alpinen Solarprojekte würden somit rund 0.72 % zusätzlichen Strom beisteuern. Nimmt man das Jahr 2023 als Referenz, als die Stromproduktion aufgrund geringerer Witterungseinflüsse bei 67'369 GWh lag, würde der Anteil der alpinen Solarprojekte rund 0,82 % betragen.

Das BFE weist darauf hin, dass bisher nur wenige praktische Erfahrungen mit alpinen Solaranlagen vorliegen. Erhöhte Anforderungen durch Witterungseinflüsse sowie die schwierige Erschliessung könnten die Kosten deutlich steigern und stehen potenziell im Konflikt mit dem Landschaftsschutz.

Quellen für Zahlenmaterial

BFE, Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG in der Schweiz
Quelle abrufen
Stand vom:
25.08.2025
BFE, Schweizerische Gesamtenergiestatistik
Quelle abrufen
Stand vom:
29.07.2025

Hinweise

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Daten basieren auf Meldungen durch die Kantone und werden aktualisiert, sobald neue Meldungen vorliegen.
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Bedingungen nach Artikel 71a des Energiegesetzes (Parlamentsentscheid vom 30.09.2022): 1. Mindestproduktion von 10 GWh pro Jahr, 2. Mindestproduktion im Winterhalbjahr von 500 kWh pro installiertem kW, 3. Öffentliche Auslegung des Baugesuchs bis spätestens 31.12.2025.
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Der Gesetzesartikel kommt so lange zur Anwendung, bis die kumulierte erwartete Jahresproduktion der rechtskräftig bewilligten Anlagen 2 TWh beträgt.

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